Allgemeine Geschäftsbedingungen der AQUA AG für den Geschäftsbereich Bau
Version 17.01.2025
1 Anwendungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen AQUA AG und dem Kunden (wie Vertragsofferten, Auftragsbestätigungen, Abschluss, Inhalt und Änderungen von Verträgen und darauf basierende Dokumente) im Geschäftsbereich Bau und stellen einen integrierenden Vertragsbestandteil des Vertrages mit dem Kunden dar. Bei allfälligen Widersprüchen zwischen dem Vertrag und den AGB gehen die vertraglichen Abreden vor.
1.2 Neben diesen AGB Bau gelten die AGB für Planung und Unterhalts- und Pflegeleistungen von Gartenbewässerung und Wasserelementen (wie Brunnen, Naturpools und Teiche etc.) durch AQUA AG, wenn zusätzlich zu einem Vertrag über Bauleistungen von AQUA AG Planungs- und Unterhalts- und Pflegeleistungen vereinbart werden.
2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Offerten von AQUA AG sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, während 30 Tagen ab ihrem Ausstellungsdatum gültig.
2.2 Der Vertragsschluss erfolgt mit schriftlicher Annahme der von AQUA AG unterbreiteten Offerte durch den Kunden. AQUA AG wird eine auf der Offerte basierende Auftragsbestätigung ausstellen und dem Kunden zur Kenntnis bringen.
3 Leistungen von AQUA AG
3.1 Die Leistungen von AQUA AG umfassen die Ausführung des mit dem Kunden vereinbarten Bauauftrags, insbesondere von Gartenbewässerungsanlagen und Wasserelementen, sowie zugehöriger Bauten, An- und Neubauten, Terrassen sowie Pool-, Teich- und sonstigen Wasseranlagen und von Landschaftsbauprojekten (nachfolgend «Wasserelemente»).
3.2 AQUA AG erbringt diejenigen Leistungen und liefert diejenigen Baumaterialien, die die Parteien schriftlich im jeweiligen Vertrag vereinbart und abschliessend aufgeführt haben.
3.3 Änderungen des Vertrags auf Wunsch des Kunden bedürfen der Vereinbarung. Bis zur Vereinbarung allfälliger Änderungen mit dem Kunden werden die Leistungen nach den bestehenden Verpflichtungen erbracht. Sämtliche Änderungen des vereinbarten Umfangs des Bauauftrags haben kostenmässige und terminliche Auswirkungen. In der Änderungsofferte wird AQUA AG die terminliche Verschiebung und allfällige Mehr- oder Minderkosten festhalten und vom Kunden genehmigen lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Festpreisen (Kostendach, Pauschalpreis). Sofern der Kunde die Änderungsofferte nicht in drei Tagen schriftlich ablehnt, gilt sie als genehmigt.
3.4 AQUA AG ist berechtigt, untergeordnete technische Anpassungen vorzunehmen oder gleichartige Waren oder Materialien zu liefern, soweit dies zu keinen Minderleistungen führt.
4 Ausführung
4.1 Die Ausführung der Leistungen richtet sich grundsätzlich nach den AGB von AQUA AG.
4.2 Erfüllungsort für den baulichen Leistungsumfang ist der Sitz des Gartens oder der Anlage, an der die Leistungen von AQUA AG ausgeführt werden sollen. Nutzen und Gefahr gehen mit Anlieferung an den Erfüllungsort auf den Kunden über.
4.3 AQUA AG ist zur Übertragung der Geschäftsbesorgung auf einen von ihr sorgfältig ausgewählten Dritten befugt. AQUA AG ist für die sorgfältige Instruktion und Überwachung des Dritten verantwortlich. Im Falle des Beizugs eines Dritten auf Verlangen des Kunden trägt der Kunde die Folgen eines Leistungsmangels, sofern AQUA AG den Dritten sorgfältig ausgewählt, richtig instruiert und gehörig beaufsichtigt hat.
5 Mitwirkungspflichten
5.1 Der Kunde gewährt AQUA AG, deren Hilfspersonen sowie beauftragten Dritten den notwendigen Zugang zu den relevanten Grundstücken und Räumlichkeiten. Er stellt die notwendigen Unterlagen, Daten und Hilfsmittel zur Verfügung. Der Kunde stellt ausserdem sicher, dass alle zur vertragsgemässen Erfüllung erforderlichen Informationen sowie bei Bedarf die behördlichen Bewilligungen und privatrechtlichen Genehmigungen vor Leistungsbeginn sofort an AQUA AG, ihre Hilfspersonen oder an von ihr beauftragte Dritte weitergeleitet werden.
5.2 Der Kunde nimmt alle Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen vor, die zur Erfüllung der Leistungen von AQUA AG notwendig sind. Zudem ist der Kunde verpflichtet, AQUA AG schriftlich auf sämtliche Tatsachen und Erkenntnisse, die erfüllungshindernd, erschwerend oder gefährdend sein können (z.B. aussergewöhnliche örtliche Verhältnisse, spezielle Umstände/Gegebenheiten), rechtzeitig und vorgängig zur Ausführung aufmerksam machen.
5.3 Bei nicht rechtzeitiger und vertragsgemässer Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden ist AQUA AG nach vorgängiger schriftlicher Abmahnung des Kunden berechtigt, die Termine anzupassen. Der Kunde hat die entsprechenden Mehrkosten, die ihm von AQUA AG schriftlich mitgeteilt werden, zu tragen (insbesondere auch bei Festpreisen (Kostendach oder Pauschalpreis) oder bei Kostenschätzungen).
6 Fristen und Termine
6.1 Sofern AQUA AG Terminverpflichtungen eingegangen ist, bleiben alle Terminverzögerungen infolge von Umständen, die AQUA AG nicht zu verantworten hat, vorbehalten. Dazu gehören unter anderem Witterungsbedingungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Verzögerungen der vertraglichen Leistungen wie z.B. die verspätete Lieferung von Waren und Materialien durch Dritte oder durch den Kunden veranlasste Verzögerungen. Allfällige zugesicherte Termine werden entsprechend angepasst.
6.2 Bei durch AQUA AG zu verantwortenden Terminverzögerungen einigen sich die Parteien auf eine Anpassung des Terminplans. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, ist der Kunde berechtigt, AQUA AG schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.
7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1 AQUA AG erbringt die vertraglichen Leistungen grundsätzlich zu Einheitspreisen. Der Einheitspreis bestimmt die Vergütung für eine einzelne Leistung, die in einem Leistungsverzeichnis vorgesehen ist. Der Einheitspreis wird nach Mengeneinheiten und/oder dem Ausmass festgesetzt, so dass sich die für die Leistung geschuldete Vergütung nach der definitiven Menge und/oder dem definitiven Ausmass ergibt.
7.2 AQUA AG kann einzelne im Vertrag jeweils bezeichnete Arbeiten in Regie ausführen. Die Regiearbeiten werden nach effektivem Aufwand vergütet. Der effektive Aufwand wird mittels von AQUA AG erstellten Regierapporten ermittelt. Die dem Kunden wöchentlich zur Kenntnis gebrachten Regierapporte gelten als genehmigt, sofern der Kunde innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt des Regierapports keine schriftlichen Beanstandungen mitteilt.
7.3 AQUA AG kann für das Erbringen einer Leistung mit dem Kunden auch einen Pauschalpreis oder ein Kostendach vereinbaren. Der Pauschalpreis ist ein fester Geldbetrag für die in der Auftragsbestätigung abschliessend bezeichneten Leistungen und Lieferungen. Für die geschuldete Vergütung wird nicht auf die Menge und/oder das Ausmass abgestellt. Das Kostendach versteht sich als Höchstpreis. Vorbehalten bleibt eine zusätzliche Vereinbarung über Einheitspreise gemäss Ziff. 7.1 für bestimmte vom Pauschalpreis ausgenommene Lieferungen und Leistungen. Für zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind, gilt im Übrigen Ziffer 3.3.
7.4 Die Ausführung der an AQUA AG übertragenen Leistungen erfolgt zu den jeweils geltenden Honorar- und Preisansätzen gemäss Vertrag.
7.5 Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Wenn im Vertrag eine andere Währung vereinbart worden ist, gilt der bei Vertragsabschluss massgebende bankenübliche Umrechnungskurs für sämtliche Teil- und Schlussrechnungen, sofern kein fester Umrechnungskurs vereinbart worden ist.
7.6 Sofern AQUA AG für ihre Leistungen und Lieferungen ins Ausland mehrwertsteuerpflichtig ist, verstehen sich die Preise in der jeweiligen Währung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
7.7 Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung werden die notwendigen Auslagen (wie z.B. Transport-, Maschinen- und Entsorgungskosten etc.) gemäss den vereinbarten Ansätzen nach Aufwand in Rechnung gestellt.
7.8 Die Rechnungsstellung erfolgt in Teilrechnungen, sofern im jeweiligen Vertrag keine anderen Abreden getroffen worden sind. Es gilt folgender Zahlungsplan:
40 % der Gesamtvergütung bei Vertragsschluss;
40 % bei Lieferung der zu verarbeitenden Materialien;
20 % bei Werkabnahme und Schlussabrechnung.
7.9 Die generelle Zahlungsfrist der Teilrechnungen beträgt 10 Tage, bei der Schlussabrechnung 20 Tage, ab Rechnungsdatum. Die Zahlungen sind rein netto zu leisten. Die Verrechnung mit allfälligen Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
Bei Zahlungsverzug wird der Kunde in der ersten Phase mit einer Zahlungserinnerung kontaktiert. Sollte die Zahlung auch nach der Erinnerung nicht erfolgen, wird eine erste Mahnung verschickt. Ab der ersten Mahnung wird eine Gebühr von 30 Franken fällig. Falls auch nach der ersten Mahnung keine Zahlung erfolgt, wird eine zweite Mahnung versendet, bei der zusätzlich eine Gebühr von 45 Franken erhoben wird.
Zusätzlich werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. berechnet. Alle Zahlungen sind ohne Abzug und in der vereinbarten Währung zu leisten.
Im Falle eines anhaltenden Zahlungsverzugs behält sich das Unternehmen das Recht vor, die offene Forderung an ein Inkassounternehmen zu übergeben und/oder rechtliche Schritte zur Betreibung einzuleiten. Sämtliche Kosten, die durch die Mahn- und Betreibungsmassnahmen entstehen, einschliesslich der Gebühren des Inkassounternehmens sowie der Betreibungsgebühren, sind vom Kunden zu tragen.
7.10 Für sämtliche gemäss Ziffer 3.3 vereinbarten Änderungen gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen ab Rechnungsstellung. AQUA AG wird für Leistungen Dritter für deren Auswahl, Instruktion, Überwachung und Rechnungskontrolle einen Zuschlag von 15 % des Nettorechnungsbetrages des Dritten vor Mehrwertsteuer als Honorar verrechnen.
7.11 Allfällige Beanstandungen von Rechnungen sind AQUA AG innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich mitzuteilen, andernfalls gelten die Rechnungen als genehmigt.
7.12 AQUA AG ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, ohne weitere Mahnung 5 % Verzugszins p.a. zu erheben und die erforderlichen Aufwendungen, die zur Bezahlung ihrer Leistungen führen, beim Kunden geltend zu machen.
7.13 AQUA AG behält sich bei Nichtzahlung und erfolgloser Mahnung des Kunden ausdrücklich vor, die Leistungen ohne jegliche Haftung einzustellen und den Vertrag mit sofortiger Wirkung gegen volle Schadloshaltung zu beenden. Weitere Rechte bleiben vorbehalten.
7.14 Sämtliche Leistungen basieren auf Ansätzen und Preisen zum Zeitpunkt der Offertenstellung, vorbehältlich allfälliger Änderungen gemäss Ziffer 3.3 der AGB. Änderungen der Vergütung wegen veränderter Kostengrundlage bezüglich Subunternehmer, Materialbeschaffung oder Transport bleiben vorbehalten.
8 Immaterialgüter- und Nutzungsrechte
8.1 Der Kunde erwirbt mit vollumfänglicher Bezahlung der vertraglich vereinbarten Leistungen sämtliche Nutzungsrechte ohne Änderungsrechte an den von AQUA AG geschaffenen Werken. Der Kunde ist berechtigt, die den jeweiligen Werken zugrunde liegenden Urheberrechte zu einer mit AQUA AG zu vereinbarenden Rechteentschädigung zu erwerben.
8.2 Bei Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte wegen der behaupteten Verletzung von Schutzrechten verpflichtet sich der Kunde, AQUA AG umgehend zu benachrichtigen und ihr auf deren Begehren die Prozessführungsbefugnisse zu übertragen. Dazu gehört insbesondere auch das Recht auf Abschluss von Vergleichen. Jegliche Haftung von AQUA AG entfällt, wenn der Kunde sie nicht sofort von erhobenen Ansprüchen schriftlich in Kenntnis setzt, ihr die verlangten Prozessführungsbefugnisse nicht abtritt oder sie nicht nach besten Kräften unterstützt.
9 Abnahme
9.1 Mit der Abnahme stellen der Kunde und AQUA AG fest, ob der Leistungsumfang den vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung allfälliger vereinbarter Änderungen gemäss Ziffer 3.3 entspricht und keine wesentlichen Mängel enthält. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Über die Abnahme wird ein schriftliches Protokoll erstellt und allfällige Mängel werden darin abschliessend festgehalten.
9.2 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Kunde bei der gemeinsamen Abnahme nicht entsprechend mitwirkt oder wenn der Kunde eine zur Abnahme gestellte Leistung vorher in Betrieb nimmt bzw. nutzt.
10 Gewährleistung und Haftung
10.1 Grundsätzlich steht AQUA AG gegenüber dem Kunden für die sorgfältige und vertragsgemässe Erbringung der vertraglichen Leistungen ein.
10.2 Die Gewährleistungsfrist für Bauten beträgt 2 Jahre für offene Mängel und 5 Jahre für versteckte Mängel. Die Gewährleistungsfrist für Pflanzen beträgt eine Vegetationsperiode bzw. in jedem Fall längstens 12 Monate nach Abnahme, sofern der Kunde die Bepflanzungen von AQUA AG gemäss deren AGB für Pflege und Unterhalt pflegen lässt.
10.3 Während der Gewährleistungsfrist kann der Kunde allfällige versteckte Mängel detailliert rügen, die bei der Abnahme schon bestanden haben und nicht auf mangelhaften Unterhalt zurückzuführen sind. Allfällige Mängel sind innert 14 Tagen nach Entdeckung schriftlich detailliert und spezifisch zu rügen, ansonsten entfällt jeglicher Anspruch.
10.4 Bei allfälligen Mängeln an den vereinbarten ausgeführten Leistungen hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf vertragsgemässe Nachbesserung. Bei Vorliegen eines Mangels wird AQUA AG diesen innerhalb angemessener Frist beheben. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Minderung, Wandelung und Schadenersatz aus direktem und/oder indirektem Schaden.
10.5 Grundsätzlich von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:
(a) Mängel, die durch die Annahme des Werks oder eines Teils als genehmigt gelten. Davon ausgenommen sind versteckte Mängel.
(b) Pflanzung zur Unzeit auf Wunsch des Kunden und bei vorgängiger Abmahnung von AQUA AG (z.B. nicht geeignete Pflanzen, ungeeigneter Zeitpunkt auf Wunsch des Kunden) oder wenn Lieferung oder Pflanzung durch Dritte ausgeführt wird.
(c) Elementarschäden
(d) Setzungen bei ausgeführten Aufschüttungen
(e) Schädigung durch Personen oder Tiere
(f) Schäden durch ungewöhnlichen Schädlings- und Krankheitsbefall
(g) Schäden durch verseuchten oder vergifteten Boden
(h) Wahl von klima- oder standortfremden Pflanzen durch den Kunden
(i) Mängel aufgrund fehlender oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden
10.6 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Gewährleistung über den Anwuchs der Pflanzen hinaus, sofern er nicht gleichzeitig mit Beginn ab Abnahme einen Unterhalts- und Pflegevertrag mit AQUA AG mit entsprechender Gewährleistung abschliesst.
10.7 AQUA AG ist nur verantwortlich für Fehler oder Mängel Dritter, die nicht auf sorgfältige Auswahl, Instruktion, Überwachung und Rechnungskontrolle zurückzuführen sind. Für allfällige Lieferungen und Leistungen Dritter im Auftrag von AQUA AG tritt AQUA AG die von Dritten abgegebenen Gewährleistungsansprüche mit befreiender Wirkung an den Kunden ab.
10.8 Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Haftung von AQUA AG eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt das auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von AQUA AG.
10.9 Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt wie Naturereignissen, kriegerischen Ereignissen, Streik, unvorhergesehenen behördlichen Restriktionen oder Nichterhalt/Verzögerungen von Bewilligungen wird die Vertragserfüllung (insbes. Termine) dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben. AQUA AG haftet nicht für daraus entstandene Schäden.
10.10 Nach erfolgter Schlussabnahme gibt AQUA AG dem Kunden für Mängel oder noch zu erbringende Leistungen einen Garantieschein einer anerkannten Versicherungsgesellschaft ab, der dem Gegenwert der Mängel oder der noch ausstehenden Leistungen entspricht.
11 Beendigung
11.1 Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt und trotz schriftlicher Abmahnung und Ansetzung einer mindestens 30-tägigen Frist nicht beseitigt werden, ebenso bei Zwangsvollstreckungstatbeständen wie dem Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels oder Konkurseröffnung, Nachlassstundung oder wenn eine sonstige Vermögensgefährdung eintritt.
11.2 Löst der Kunde den Vertrag vor Vollendung ohne wichtigen Grund auf, hat er AQUA AG vollständig schadlos zu halten.
12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und AQUA AG ist unter Ausschluss sämtlicher internationaler Abkommen und Kollisionsnormen schweizerisches Recht anwendbar.
12.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Altendorf SZ, sofern nicht andere gesetzlich zwingende Gerichtsstände vorbehalten sind.
13 Schlussbestimmungen
13.1 Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Form und der Unterzeichnung durch den Kunden und AQUA AG.
13.2 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB lückenhaft, rechtlich unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Falle eine Vereinbarung treffen, welche die betreffende Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der AQUA AG für den Geschäftsbereich Pflege und Unterhalt
Version 17.01.2025
1 Anwendungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen AQUA AG und dem Kunden (wie Vertragsofferten, Auftragsbestätigungen, Abschluss, Inhalt und Änderungen von Verträgen und darauf basierende Dokumente) im Geschäftsbereich Pflege und Unterhalt von Gartenbewässerungsanlagen und Wasserelementen und stellen einen integrierenden Vertragsbestandteil des Vertrages mit dem Kunden dar. Bei allfälligen Widersprüchen zwischen dem Vertrag und den AGB gehen die vertraglichen Abreden vor.
1.2 Neben diesen AGB für Pflege- und Unterhaltsleistungen von Gartenbewässerungsanlagen und Wasserelementen durch AQUA AG gelten die AGB Bau, wenn zusätzlich die Erbringung von Bauleistungen durch AQUA AG vereinbart wird.
2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Offerten von AQUA AG sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, während 30 Tagen ab ihrem Ausstellungsdatum gültig.
2.2 Der Vertragsabschluss erfolgt mit schriftlicher Annahme der von AQUA AG unterbreiteten Offerte durch den Kunden. AQUA AG wird eine auf der Offerte basierende Auftragsbestätigung ausstellen und dem Kunden zur Kenntnis bringen.
3 Leistungen von AQUA AG
3.1 Die Leistungen von AQUA AG umfassen die mit dem Kunden vereinbarten Pflege-, Unterhalts- und/oder Zusatzleistungen für die Pflege und den Unterhalt der Gartenbewässerungsanlagen und Wasserelemente.
3.2 Sämtliche Pflege- und Unterhaltsleistungen werden fachkundig ausgeführt. Die Leistungsausführung wird der jeweiligen Jahreszeit und der Witterung angepasst. Pflege- und Unterhaltsleistungen umfassen grundsätzlich das Kontrollieren und Testen der Anlagen sowie das Reinigen von Teich- und Naturpoolanlagen gemäss den im Unterhaltsvertrag vereinbarten Leistungen.
3.3 Der Unterhaltsvertrag beinhaltet ein Leistungspaket der saisonal zweckmässigen Pflege- und Unterhaltsleistungen für Gartenbewässerungsanlagen und Wasserelemente über einen Zeitraum von 12 Monaten. Die Pflegeleistungen umfassen und bedingen in jedem Fall die vereinbarte Anzahl Pflegeeinsätze vor Ort.
3.4 Der Basispflegevertrag muss im unmittelbaren Anschluss an die Abnahme des Projekts abgeschlossen werden und bedingt in der Regel mehrere Pflegeeinsätze vor Ort pro Jahr. Der genaue und spezifische Leistungsumfang wird im jeweiligen Basispflegevertrag geregelt.
3.5 Zusätzliche Leistungen (Zusatzleistungen) können einzelne Pflege-, Unterhalts- und/oder Beratungsleistungen beinhalten und bedürfen der Vereinbarung mit dem Kunden.
3.6 Änderungen des Pflege- und Unterhaltsvertrags auf Wunsch des Kunden bedürfen der vorgängigen Vereinbarung. Bis zur Vereinbarung allfälliger Änderungen werden die Leistungen nach den bestehenden vertraglichen Verpflichtungen erbracht. Sämtliche Änderungen des vereinbarten Umfangs durch den Kunden haben finanzielle und terminliche Auswirkungen. In der Änderungsofferte wird AQUA AG die terminliche Verschiebung und allfällige Mehr- oder Minderkosten festhalten und vom Kunden genehmigen lassen. Sofern der Kunde die Änderungsofferte in drei Tagen nicht ablehnt, gilt sie als genehmigt.
4 Ausführung
4.1 Die Ausführung der Pflegeleistungen von AQUA AG richtet sich nach Massgabe der AGB.
4.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Gartens oder der Anlage, wo die Pflege- und Unterhaltsleistungen erbracht werden. Nutzen und Gefahr gehen mit Anlieferung am Erfüllungsort auf den Kunden über.
4.3 AQUA AG ist zur Übertragung der Geschäftsbesorgung auf einen von ihr sorgfältig ausgewählten Dritten befugt. AQUA AG ist für die sorgfältige Instruktion und Überwachung des Dritten verantwortlich. Im Falle des Beizugs eines Dritten auf Verlangen des Kunden trägt der Kunde die Folgen einer mangelhaften Leistungserbringung, sofern AQUA AG den Dritten richtig eingesetzt und gehörig beaufsichtigt hat.
5 Mitwirkungspflichten
5.1 Der Kunde gewährt AQUA AG, deren Hilfspersonen sowie beauftragten Dritten den notwendigen Zugang zu den relevanten Grundstücken und Räumlichkeiten. Der Kunde stellt die notwendigen Unterlagen, Daten und Hilfsmittel zur Verfügung. Er stellt ausserdem sicher, dass alle zur vertragsgemässen Erfüllung erforderlichen Informationen sowie bei Bedarf die erforderlichen behördlichen Bewilligungen und/oder privatrechtlichen Genehmigungen vor Leistungsbeginn umgehend AQUA AG oder von ihr beauftragten Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
5.2 Der Kunde nimmt alle Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen vor, die zur Erfüllung der Leistungen von AQUA AG notwendig sind, und unterlässt alles, was die vereinbarte Leistungserbringung behindert, erschwert oder gefährdet. Zudem ist der Kunde verpflichtet, AQUA AG schriftlich auf sämtliche Tatsachen und Erkenntnisse, die erfüllungshindernd, erschwerend oder gefährdend sein können (z.B. aussergewöhnliche örtliche Verhältnisse, spezielle Umstände/Gegebenheiten), rechtzeitig und vorgängig zur Ausführung aufmerksam zu machen.
5.3 Bei nicht rechtzeitiger und vertragsgemässer Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden ist AQUA AG nach vorgängiger, schriftlicher Abmahnung des Kunden berechtigt, die Termine anzupassen. Der Kunde hat die entsprechenden Mehrkosten, die ihm von AQUA AG schriftlich mitgeteilt werden, zu tragen (insbesondere bei Festpreisen oder bei Preisschätzungen).
6 Fristen und Termine
6.1 Sofern AQUA AG Terminverpflichtungen eingegangen ist, bleiben alle Terminverzögerungen infolge von Umständen, die AQUA AG nicht zu verantworten hat, vorbehalten. Dazu gehören unter anderem Witterungsbedingungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Verzögerungen der vertraglichen Leistungen wie z.B. die verspätete Lieferung von Pflanzen, Waren und Materialien durch Dritte oder durch den Kunden veranlasste Verzögerungen. Allfällige zugesicherte Termine werden entsprechend angepasst.
6.2 Bei durch AQUA AG zu verantwortenden Terminverzögerungen einigen sich die Parteien auf eine Anpassung des Terminplanes. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, ist der Kunde berechtigt, AQUA AG schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.
7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1 AQUA AG erbringt die vertraglichen Pflegeleistungen (siehe Ziffer 3.3) entweder gemäss Aufwand oder gegen eine jährliche im Voraus vereinbarte Vergütung, die vorgängig und aufgeteilt in vierteljährlichen Rechnungen Akonto in Rechnung gestellt wird.
7.2 Zusatzleistungen werden zu den jeweils geltenden Honorar- und Preisansätzen nach Aufwand und Einheitspreisen abgerechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Einheitspreis bestimmt die Vergütung für eine einzelne Leistung, die in einem Leistungsverzeichnis vorgesehen ist. Der Einheitspreis berechnet sich nach der ausgezählten Menge und/oder dem definitiven Ausmass. Die benötigten und vereinbarten Materialien, Pflanzen, Geräte und dergleichen werden von AQUA AG gemäss den vertraglichen Vereinbarungen zum jeweiligen Erfüllungsort geliefert. Ohne gegenteilige Vereinbarung werden zur vereinbarten Vergütung die notwendigen Auslagen (wie z.B. Transport-, Maschinen- und Entsorgungskosten etc.) gemäss den vereinbarten Ansätzen in Rechnung gestellt.
7.3 AQUA AG kann für das Erbringen einer Leistung mit dem Kunden auch einen Pauschalpreis vereinbaren. Der Pauschalpreis ist ein fester Geldbetrag für die in der Auftragsbestätigung abschliessend bezeichneten Leistungen und Lieferungen. Für die geschuldete Vergütung wird nicht auf die Menge und/oder das Ausmass abgestellt. Vorbehalten bleibt eine zusätzliche Vereinbarung über Einheitspreise gemäss Ziff. 7.1 für bestimmte vom Pauschalpreis ausgenommene Lieferungen und Leistungen.
7.4 Die im Rahmen der Leistungserbringung notwendigen und verwendeten Materialien, Pflanzen, Geräte und dergleichen werden zu den aktuell geltenden Honorar- und Preisansätzen von AQUA AG zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Wenn im Vertrag eine andere Währung vereinbart worden ist, gilt der bei Vertragsabschluss massgebende bankenübliche Umrechnungskurs für sämtliche Teil- oder Schlussrechnungen, sofern kein fester Umrechnungskurs vereinbart worden ist.
7.5 Die generelle Zahlungsfrist der Rechnungen beträgt 20 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zahlungen sind rein netto zu leisten. Die Verrechnung mit allfälligen Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
Bei Zahlungsverzug wird der Kunde in der ersten Phase mit einer Zahlungserinnerung kontaktiert. Sollte die Zahlung auch nach der Erinnerung nicht erfolgen, wird eine erste Mahnung verschickt. Ab der ersten Mahnung wird eine Gebühr von 30 Franken fällig. Falls auch nach der ersten Mahnung keine Zahlung erfolgt, wird eine zweite Mahnung versendet, bei der zusätzlich eine Gebühr von 45 Franken erhoben wird.
Zusätzlich werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. berechnet. Alle Zahlungen sind ohne Abzug und in der vereinbarten Währung zu leisten.
Im Falle eines anhaltenden Zahlungsverzugs behält sich das Unternehmen das Recht vor, die offene Forderung an ein Inkassounternehmen zu übergeben und/oder rechtliche Schritte zur Betreibung einzuleiten. Sämtliche Kosten, die durch die Mahn- und Betreibungsmassnahmen entstehen, einschliesslich der Gebühren des Inkassounternehmens sowie der Betreibungsgebühren, sind vom Kunden zu tragen.
7.6 Allfällige Beanstandungen von Rechnungen sind AQUA AG innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang schriftlich mitzuteilen, andernfalls gelten die Rechnungen als genehmigt.
7.7 AQUA AG ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, ohne weitere Mahnung 5 % p.a. Verzugszins zu erheben und die erforderlichen Aufwendungen, die zur Bezahlung ihrer Leistungen führen, geltend zu machen.
7.8 AQUA AG behält sich bei Nichtzahlung und erfolgloser Mahnung des Kunden ausdrücklich vor, die Leistungen ohne jegliche Haftung einzustellen und den Vertrag mit sofortiger Wirkung gegen volle Schadloshaltung zu beenden. Weitere Rechte bleiben vorbehalten.
7.9 Preisanpassungen gemäss Ziff. 3.5 und Ziff. 3.6 oder infolge Änderungen gesetzlicher Bestimmungen bleiben in jedem Fall vorbehalten. Weiter behält sich AQUA AG das Recht vor, die Preise insgesamt oder in Teilen zu Beginn jeden Jahres der Teuerung des Konsumentenindexes des Bundesamtes für Statistik (BFS) anzupassen. Sodann behält sich AQUA AG das Recht vor, zu Beginn jeden Jahres die geltenden Honoraransätze gemäss den Empfehlungen des Verbands anzupassen.
7.10 Sämtliche Leistungen basieren auf Ansätzen und Preisen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Änderungen der Vergütung wegen veränderter Kostengrundlage bezüglich Subunternehmer, Materialbeschaffung oder Transport bleiben vorbehalten.
8 Gewährleistung und Haftung
8.1 AQUA AG steht gegenüber dem Kunden für die sorgfältige und vertragsgemässe Erbringung der vereinbarten Leistungen gemäss den Regeln der FLL ein.
8.2 AQUA AG übernimmt eine Anwuchsgarantie bis zur Abnahme und die darauffolgende Vegetationsperiode, sofern sie dem Kunden Pflanzen im Rahmen eines Gartenprojekts geliefert und diese gepflanzt hat.
8.3 Wenn der Kunde mit AQUA AG einen Unterhaltsvertrag nach Ablauf der Garantie gemäss Ziff. 8.2 für 1 Jahr abschliesst, verlängert sich die Anwuchsgarantie um 1 Jahr. Sofern der Kunde mit AQUA AG einen Unterhaltsvertrag für 2 Jahre nach Ablauf der Garantie gemäss Ziff. 8.2 abschliesst, verlängert sich die Anwuchsgarantie um 2 Jahre.
8.4 Der Kunde prüft die Pflege- und Unterhaltsleistungen von AQUA AG. Der Kunde verpflichtet sich, allfällige Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert zu rügen.
8.5 Grundsätzlich von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:
(a) Pflanzung oder Ansaat zur Unzeit auf Wunsch des Kunden und bei vorgängiger Abmahnung von AQUA AG (z.B. nicht geeignete Pflanzen, ungeeigneter Zeitpunkt auf Wunsch des Kunden) oder wenn Lieferung oder Pflanzung durch Dritte ausgeführt wird
(b) Elementarschäden
(c) Setzungen bei ausgeführten Aufschüttungen
(d) Schädigung durch Personen oder Tiere
(e) Schäden durch ungewöhnlichen Schädlings- und Krankheitsbefall
(f) Schäden durch verseuchten oder vergifteten Boden
(g) Wahl von klima- oder standortfremden Pflanzen durch den Kunden
(h) Mängel aufgrund fehlender oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden
8.6 Bei allfälligen Mängeln an den vereinbarten ausgeführten Leistungen hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf vertragsgemässe Nachbesserung. Bei Vorliegen eines Mangels wird AQUA AG diesen innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Minderung, Wandelung und/oder Schadenersatz.
8.7 AQUA AG ist nur verantwortlich für Fehler oder Mängel Dritter, die nicht auf die sorgfältige Auswahl, Instruktion, Überwachung und Rechnungskontrolle zurückzuführen sind. Für allfällige Lieferungen und Leistungen Dritter im Auftrag von AQUA AG tritt AQUA AG die von Dritten abgegebenen Gewährleistungsansprüche mit befreiender Wirkung an den Kunden ab.
9 Kündigung und Rücktritt
9.1 Unterhaltsverträge werden für die Mindestvertragsdauer von 1 Jahr (12 Monate) oder 2 Jahren (24 Monate) abgeschlossen und können schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen gekündigt werden.
9.2 Der Basispflegevertrag verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich auf den Ablauf der 12-monatigen Vertragsdauer gekündigt wird. Vorbehalten bleiben Basispflegeverträge mit zum Voraus bestimmter Vertragsdauer.
9.3 Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt und trotz schriftlicher Abmahnung und Ansetzung einer mindestens 30-tägigen Frist nicht beseitigt werden, ebenso bei Zwangsvollstreckungstatbeständen wie dem Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels oder Konkurseröffnung, Nachlassstundung oder wenn eine sonstige Vermögensgefährdung eintritt.
10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen AQUA AG und dem Kunden ist unter Ausschluss sämtlicher internationaler Abkommen und Kollisionsnormen schweizerisches Recht anwendbar.
10.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Altendorf, sofern nicht gesetzlich zwingende Gerichtsstände vorbehalten sind.
11 Schlussbestimmungen
11.1 Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Form und der Unterzeichnung durch den Kunden und AQUA AG.
11.2 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB lückenhaft, rechtlich unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Falle eine Vereinbarung treffen, welche die betreffende Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt.